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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 EnWG § 3, § 11, § 13, § 13e, § 13g, § 13h, § 13j, § 17, § 18, § 19, § 35, § 53a, § 54a, § 56, § 59, § 63, § 91, § 95, § 118, mWv. 1. Januar 2019 § 17f, mWv. 1. Januar 2018 § 17f

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
H-Gasversorgungsnetz

ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,".

b)
Nach Nummer 24b wird folgende Nummer 24c eingefügt:

„24c.
L-Gasversorgungsnetz

ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,".

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war."

b)
In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplung" die Wörter „bei der Ermittlung seiner Netzentgelte" eingefügt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstellen jährlich gemeinsam" die Wörter „für die nächsten fünf Jahre" eingefügt und wird die Angabe „1. November" durch die Angabe „1. Juli" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende" durch die Wörter „Die zugrunde liegenden" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1."

5.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2022/2023" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter „nach Satz 3" durch die Wörter „aufgrund einer Verordnung nach § 13h" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

6.
In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter „Satz 6 und 7" durch die Wörter „Satz 5 und 6" ersetzt.

7.
§ 13h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe e wird das Wort „Erzeugungsanlagen" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „vergebenen Vergütung" die Wörter „einschließlich der Vergütungsbestandteile" eingefügt.

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,".

dd)
Nummer 12 wird aufgehoben.

ee)
Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.

ff)
Nummer 16 wird Nummer 15 und nach den Wörtern „Anlagen der Kapazitätsreserve" werden die Wörter „, einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve," eingefügt.

gg)
Nummer 17 wird Nummer 16.

hh)
Nummer 18 wird Nummer 17 und in Buchstabe b wird das Wort „Probeläufen" durch das Wort „Probeabrufen" ersetzt.

ii)
Die Nummern 19 bis 24 werden die Nummern 18 bis 23.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 21" durch die Wörter „Nummer 1 bis 20" ersetzt.

8.
In § 13j Absatz 4 werden die Wörter „für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019" gestrichen.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

10.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Pflichten bestehen nicht, wenn

1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder

2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird."

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bedingungen" die Wörter „und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren."

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden

1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1),

2.
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und

3.
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1)."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen technischen" gestrichen und werden nach dem Wort „Mindestanforderungen" die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 4" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen technischen" gestrichen.

13.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere

1.
Betriebskenndaten der Anlagen sowie

2.
Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten."

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Monitoring" die Wörter „und zur Erhebung der ergänzenden Informationen" eingefügt.

14.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente" durch die Wörter „marktbasierte Maßnahmen" ersetzt.

15.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor der Nummerierung die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Risikoanalyse gemäß Artikel 9" durch die Wörter „Risikobewertung gemäß Artikel 7" ersetzt.

cc)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Anhang III", die Angabe „Artikel 6 Absatz 5" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 4" und die Angabe „Artikel 6 Absatz 7" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 8" ersetzt und werden die Wörter „die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6," gestrichen.

dd)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1" ersetzt.

ee)
In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 6" durch die Angabe „Artikel 5", die Angabe „Artikel 8" durch die Angabe „Artikel 6", die Angabe „Artikel 2 Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 2 Nummer 5" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Risikoanalyse" durch das Wort „Risikobewertung", die Angabe „Artikel 9 Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 4" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Absatz 3" durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 6", die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Anhang III", die Angabe „Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 7" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" und in Nummer 2 die Angabe „Artikel 13" durch die Angabe „Artikel 14" ersetzt.

16.
In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

17.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „sowie 13 bis 24" durch die Wörter „sowie 12 bis 23" und die Wörter „sowie 13 bis 21" durch die Wörter „sowie 12 bis 20" ersetzt.

c)
In Nummer 12 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

18.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.

b)
Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „30. November 2019" wird durch die Angabe „30. Juni 2019" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" werden die Wörter „und nach § 35 Absatz 1a" eingefügt.

19.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war."

20.
In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „einschließlich seiner" das Wort „Unternehmsteile" durch das Wort „Unternehmensteile" ersetzt.

21.
Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt:

„(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019

1.
eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder

2.
der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.

Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EEGuaÄndG Inkrafttreten
... 10 und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 10 ... 21 Buchstabe c, soweit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc und Buchstabe b sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (5) Artikel 13 tritt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Eingangsformel KapResV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202
Eingangsformel KapResVÄndV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Eingangsformel LNGFV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...