Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 GemAV § 4, § 12, § 14, § 16, § 20

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt."

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

3.
In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 die Angabe „und 2020" durch die Angabe „bis 2022" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „2019 und 2020" durch die Angabe „2019 bis 2022" ersetzt.

5.
In § 20 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 InnAusVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar ...
Artikel 3 InnAusVEV Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
... zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 EEGAusGebV Gebühren und Auslagen (vom 30.01.2020)
... zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar ...