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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 SeeAnlG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 15

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „anderen wirtschaftlichen Zwecken" die Wörter „, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2" durch die Wörter „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Anträge" durch die Wörter „Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge" und in Satz 2 wird das Wort „vollständigen" durch das Wort „ausreichenden" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:

1.
eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2.
eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,

3.
ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und

4.
einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3" gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Planfeststellungsbehörde" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Bei Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden, und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das Netz angeschlossen werden, darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn sich der Plan auf einen sonstigen Energiegewinnungsbereich nach § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezieht."

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind. Das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6.

6.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „3 oder" gestrichen.

7.
In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen für die Errichtung von

1.
Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder

2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."

9.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3 WindSeeGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...