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Artikel 4 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 29. Januar 2019 RPflG § 20

§ 20 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 1110 der Zivilprozessordnung" die Wörter „und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104" eingefügt.

2.
In Nummer 16a wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 898)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" die Wörter „und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.