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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (FiMaAnpG 2018 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 VAG § 35, § 295, § 303, § 303a, § 308c (neu), § 319a, § 356, mWv. 22. Dezember 2018 § 332

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 308b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402".

b)
Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402".

c)
Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8".

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)."

3.
§ 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Unternehmen."

4.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst:

„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst:

„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt,".

5.
In § 303a wird nach der Angabe „des § 304 Absatz 3 Nummer 3" die Angabe „oder des § 308c Absatz 1" eingefügt.

6.
Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt:

§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen."

7.
§ 319a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde."

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2018

8.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze 4h bis 4j eingefügt:

„(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt.

(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

4.
entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

5.
entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,

2.
eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder

3.
eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e" durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j" ersetzt.

c)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e" durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Absatzes 4e Nummer 1 und 2" die Wörter „und der Absätze 4h, 4i und 4j" eingefügt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „4d und 4f" durch die Angabe „4d, 4f, 4h, 4i und 4j" ersetzt.

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g" durch die Wörter „in Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach den Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g" durch die Wörter „nach Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 356 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FiMaAnpG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FiMaAnpG 2018 Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8 , die Artikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... 2017 (BGBl. I S. 1693), Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe g G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) und Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe e G. v. 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626 ) wurden sinngemäß konsolidiert. ***) Die nicht durchführbare Änderung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...