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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (FiMaAnpG 2018 k.a.Abk.)

Artikel 4 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 KAGB § 1, § 5, § 9, § 12, § 29, § 38, § 121, § 136, § 341a, mWv. 22. Dezember 2018 § 340

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers".

2.
In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem Wort „Verbriefungszweckgesellschaften" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7" eingefügt.

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben."

4.
Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers".

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 19 werden nach den Wörtern „soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 20 und 21 werden angefügt:

„20.
jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,

21.
alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang, sofern sie auf die Verordnung (EU) 2017/2402 gestützt werden."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 erfährt."

6.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch die Wörter „nach den Artikeln 38 bis 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013." ersetzt.

cc)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

dd)
Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:

„(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen."

7.
In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern „erfüllt hat." die Wörter „und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt.

8.
In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt.

9.
In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2018

10.
§ 340 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze 6d, 6e und 6f eingefügt:

„(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt.

(6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

4.
entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

5.
entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,

2.
eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder

3.
eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht."

b)
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „des Absatzes 6c Nummer 1" die Angabe „sowie der Absätze 6d bis 6f" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit OGAW, die in § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden, sowie wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote nach den Artikeln 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 muss die Bundesanstalt und".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen oder unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zusätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeldentscheidung zu nennen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FiMaAnpG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FiMaAnpG 2018 Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Artikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
...  (14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...