Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2018 ZPO § 383, § 739

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" gestrichen.

2.
§ 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EheRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 1 FreizügFG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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