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Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (1. GVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2019 BAnz AT 10.01.2019 V1; Geltung ab 11.01.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4i Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes, die durch die Artikel 1 und 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2019 GVV Anlage 1

Die Anlage 1 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1) wird wie folgt geändert:

Nummer 2.1 Abschnitt 27 wird wie folgt neu gefasst:

 
„27)
Mautbasisdaten

Der EETS-Anbieter hält eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen Maut-Basisdaten vor.

Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage für den EETS-Anbieter zur Berechnung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet BFStrMG dar. Damit eine Gleichbehandlung aller mautpflichtigen Nutzer auch bei Verwendung unterschiedlicher Mauterhebungssysteme gewahrt bleibt, stellt der Mauterheber dem EETS-Anbieter geänderte Maut-Basisdaten rechtzeitig vor Inkrafttreten etwaiger Änderungen zur Verfügung.

Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnittstelle SST 003 u. a. in Form von formatierten Textdateien übermitteln."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident

Marquardt