interne Verweise§ 16 TierZG Abgabe von Eizellen und Embryonen ... und Embryonen dürfen nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1 , 2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 ... für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen ... an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen, 2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften ... § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 ... oder nicht rechtzeitig macht, 18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine ... § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt, 21. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt, 22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine ...
Zitat in folgenden NormenTierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 22 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen ... Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes , der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben ... Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen: 1. die Kennzeichnungsnummer ...
§ 35 TierZDV Übergangsvorschriften ... Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich. (2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13276/v214644.htm