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Synopse aller Änderungen der KapResV am 29.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 6 des EnWRKAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KapResV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KapResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
KapResV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Teilnahmevoraussetzungen


(1) 1 Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren - vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 - folgende Anforderungen erfüllen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist,

(Text neue Fassung)

1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,

2. Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,

3. Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,

4. bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie

5. bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.

2 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:

1. für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,

2. für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,

3. informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 2 Nummer 6 der Stromnetzzugangsverordnung orientieren,

4. zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und

5. Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.

(3) 1 Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. 2 Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen Zuschlag erhalten hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.

(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.



§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen


Dem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen:

1. eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36) ist,

2. Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die Dauer des Erbringungszeitraums,

vorherige Änderung

3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,



3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,

4. Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur,

5. für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der Anlage entstehenden Energiemengen durch das Verteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,

6. eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt,

7. Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähigkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwindigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, soweit die Anlage diese technischen Merkmale aufweist und

8. einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 Absatz 1 Satz 2.