Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, beim Befahren von Wasserflächen der Emsmündung (
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung) diese zu betreiben und verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.