(1) 1Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. 2Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.
(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626