Änderung § 14 WVO vom 30.12.2016

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§ 14 WVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 14 WVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Mitwirkung


(Text neue Fassung)

§ 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte


vorherige Änderung

Die Werkstatt hat den behinderten Menschen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen.



Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

 



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