WVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | WVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen § 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt § 2 Fachausschuß § 3 Eingangsverfahren § 4 Berufsbildungsbereich § 5 Arbeitsbereich § 6 Beschäftigungszeit § 7 Größe der Werkstatt § 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort § 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung § 10 Begleitende Dienste § 11 Fortbildung § 12 Wirtschaftsführung § 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen | |
(Text alte Fassung) § 14 Mitwirkung | (Text neue Fassung) § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
§ 15 Werkstattverbund § 16 Formen der Werkstatt Zweiter Abschnitt Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen § 17 Anerkennungsfähige Einrichtungen § 18 Antrag Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 19 Vorläufige Anerkennung § 20 Abweichende Regelungen für Werkstätten im Beitrittsgebiet § 21 Inkrafttreten | |
§ 14 Mitwirkung | § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
Die Werkstatt hat den behinderten Menschen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen. | Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen. |