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Synopse aller Änderungen der WVO am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 167 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
WVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 167 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. 2 Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. 2 Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.

(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.