Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bekanntmachung - Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 21. Februar 2019 GO-BT § 106, Anlage 4, Anlage 7

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 106 Absatz 2 werden die Wörter „, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sitzung der Bundesregierung," gestrichen.

2.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 90 Minuten durchgeführt."

bb)
In Nummer 2 Satz 5 wird die Angabe „15 und 16" durch die Angabe „14 und 15" ersetzt.

b)
Abschnitt II Nummer 9 wird aufgehoben.

c)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat."

bb)
Die Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.

d)
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.

bb)
Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

„15.
Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen."

3.
Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung

1.
Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.

2.
Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

3.
Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

4.
An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. Dieses Mitglied der Bundesregierung antwortet vorrangig. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5.
Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen für bis zu fünf Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen.

6.
Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich des turnusgemäß anwesenden Mitglieds der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7.
Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend."