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Synopse aller Änderungen der MISSAufstV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MISSAufstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MISSAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
MISSAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang 'Intelligence and Security Studies' können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1. über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und

2. einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

§ 4 Regelstudienzeit


(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 2 Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.



(2) 1 Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 2 Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel


vorherige Änderung

(1) 1 An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs 'Intelligence and Security Studies' schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. 2 Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 3 Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.



(1) 1 An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs 'Intelligence and Security Studies' schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. 2 Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. 3 Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.