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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (13. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FeV Anlage 7

Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

b)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

2.
Verhalten im Straßenverkehr

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

7.
Technik

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1."

c)
Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

b)
Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."

c)
Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:

„2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."

d)
Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:

„2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht."

e)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).


 
 
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."

f)
In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen" gestrichen.

g)
Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen."

h)
Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.6
Prüfungsergebnis

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung."

i)
Nummer 2.7 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 13. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 2 , 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 2 eKFVEV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 ...