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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (13. FeVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, w und x und des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, sowie

-
des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


---
*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. März 2019 FeV § 4, § 7, § 16, § 17, § 21, § 22, § 24a, § 26, § 27, § 30, § 30a, § 31, § 48, § 48a, § 49, § 76, Anlage 3, Anlage 7, Anlage 8e (neu), Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, mWv. 18. September 2019 § 12, Anlage 6

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen".

b)
Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach der Angabe „(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)" die Wörter „oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort „Staaten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.09.2019

3a.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Reisepass" die Wörter „oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sehtestbescheinigung" die Wörter „nach Anlage 6 Nummer 1.1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Fragen" ein Komma und die Wörter „die Durchführung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt."

5.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen."

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder in elektronischer Form" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Staat" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 30" durch die Wörter „den §§ 30 und 31" ersetzt.

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" durch die Wörter „Staat eine Fahrerlaubnis" ersetzt.

b)
In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „Fahrerlaubnis im betreffenden Staat" ersetzt.

7a.
§ 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit."

7b.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden ist." ersetzt.

b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6."

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Grund" das Wort „der" durch die Wörter „einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Klasse der aufgrund einer ab dem 19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die Dienstfahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis befristet ist, wird die im Dienstführerschein vermerkte Geltungsdauer in Feld 11 der betreffenden Klassen eingetragen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

9.
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend."

10.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Rücktausch" die Wörter „Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Staates" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hatte" ein Komma und die Wörter „sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden."

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

12.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „und Mietwagen" gestrichen, und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ab dem 1. Januar 1999" die Wörter „aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

13.
In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B und BE" eingefügt.

14.
In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „registriert oder" und „der Registrierung oder" gestrichen.

15.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11a wird aufgehoben.

b)
Nummer 11b wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 11b wird Nummer 11a.

bb)
In der Überschrift werden die Wörter „lebensrettende Sofortmaßnahmen und" gestrichen.

cc)
Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Nummer 11c wird Nummer 11b.

d)
Nummer 11d wird Nummer 11c.

15a.
Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 18.09.2019

15b.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach § 12 Absatz 3" durch die Wörter „gemäß dem Muster dieser Anlage" ersetzt.

b)
Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:

Muster Sehtestbescheinigung, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 220)


Muster Sehtestbescheinigung, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 221)


Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym."

bb)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Tabelle „Ersterwerb" wird wie folgt gefasst:

„KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 30110101
Mofa20697
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet."


 
 
 
bbb)
Die Tabelle „Erweiterung" wird wie folgt gefasst:

„KlasseZahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 20726
C37128101
C1, CE 30105101
D40138101
D135121101
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet."


 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:

„2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt".

bb)
In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

„Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig."

cc)
In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind."

dd)
In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „die Führerkabine" durch die Wörter „das Führerhaus" ersetzt.

ee)
In Nummer 2.2.17 wird die Angabe „19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)" durch die Angabe „2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

ff)
Nummer 2.2.20 wird aufgehoben.

16a.
Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:

Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025


 
II.
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033".


17.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe „05," gestrichen.

b)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:

aa)
Tabelle I wird wie folgt geändert:

aaa)
Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.

bbb)
Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„11170Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter-
scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL")
11271Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR")".


 
 
 
ccc)
Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:

„*
Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden."

bb)
Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:

„Ia.
Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
105.01Nur bei Tageslicht 61
205.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/
innerhalb der Region ...
62
305.03Ohne Beifahrer/Sozius 63
405.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als ... km/h
64
505.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
605.06Ohne Anhänger 66
705.07Nicht gültig auf Autobahnen 67
805.08Kein Alkohol 68
930Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
mechanismen
32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25
1072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1)
79.05
1174Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
entfällt
1275Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1)
entfällt
1376Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
entfällt
1477Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E)
entfällt
1590Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
vorgenommene Anpassungen verwendet werden
entfällt".


17a.
Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

 
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahr-
erlaubnisklasse
Berechtigung
auch zum Führen
von Dienst-
fahrzeugen
der Klassen
Zu erteilende
allgemeine Fahr-
erlaubnisklassen
Zuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 91
1AA2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L   
2A1A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L   
3A2A1, AM, L A1, AM, L  A1 79.05
4BAM, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
5C - 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T2C1.171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
6C vor dem
1.10.1995
erteilt
C1, L, T A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
7C nach dem
30.9.1995
erteilt
C1, L A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L
T2C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
8D vor dem
1.10.1988
erteilt
C1, C, L, T A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L, T
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
9D nach dem
30.9.1988
erteilt
C1, C D1, D1E, D, DE   
10D - LKW C1, C1E, C,
CE, L, T
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
11C - 7,5 t E B, BE, C1, C1E,
CE, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, CE, L
T2C1.171, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
12CEB, BE, C1, C1E,
L, T
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04, BE 79.06


 
 
b)
ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahr-
erlaubnisklasse
Berechtigung
auch zum Führen
von Dienst-
fahrzeugen
der Klasse(n)
Zu erteilende
allgemeine Fahr-
erlaubnisklasse(n)
Zuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 91
1AA2, A1, AM A, A2, A1, AM   
2A1AMA1, AM  A1 79.05
3AYA1, AM, L A1, AM, L   
4BA1, AM, L A, A1, AM, B, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
5BEA1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
6C1A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
7C1EA1, AM, B,
BE, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
8CA1, AM, B,
C1, L
A, A1, AM, B, C1,
C, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
9CEA1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L
A, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE,
L, T
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
10D1KeineA, A1, AM, B, D1, L  A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
11D1EKeineA, A1, AM, B, BE,
D1, D1E, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
12DA1, AM, B, C1,
C, D1, L
A, A1, AM, B, D1,
D, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04
13DEA1, AM, B, BE,
C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, L
A, A1, AM, B, BE,
D1, D1E, D, DE, L
 A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
14LLL  
15MAMAM  
16TAM, L AM, T, L   
1 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
zugeteilt."


18.
In Anlage 11 wird nach der Zeile „Jersey" folgende Zeile eingefügt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alleneinnein".



Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FeV Anlage 7

Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

b)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

2.
Verhalten im Straßenverkehr

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

7.
Technik

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1."

c)
Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

b)
Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."

c)
Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:

„2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."

d)
Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:

„2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht."

e)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
 60 Minuten Aufstieg2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-
und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).


 
 
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."

f)
In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen" gestrichen.

g)
Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen."

h)
Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.6
Prüfungsergebnis

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung."

i)
Nummer 2.7 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. März 2019 FahrschAusbO § 7

In § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4" gestrichen.


Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2019 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden
der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des In-
habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".


 
b)
Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung" das Komma und die Wörter „der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen" gestrichen.

bb)
Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.

cc)
Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.


Artikel 5 Weitere Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GebOSt Anlage

Die Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1 123,16
402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der
Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV
106,83
402.2weggefallen 
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 98,26
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 148,16
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
148,16
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 148,16
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 141,16
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 98,26
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 123,16".



Artikel 6 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FahrlAusbVO Anlage 1

In Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der dritten Spalte das Wort „Prüfungsrichtlinie" durch die Wörter „Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung" ersetzt.


Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer