Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (2. StVZOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2019 StVZO § 19, § 21

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Satz 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 6" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes" eingefügt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes" eingefügt.

bb)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst" eingefügt.

b)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. StVZOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. StVZOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 3. StVZOÄndV
... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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