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Änderung § 2 WiPrüfVO vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Geschäftsstelle. Insbesondere hat er

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er

1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,

2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,

vorherige Änderung

3. in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,



3. die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,

4. die Sitzungen zu leiten und

5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)