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Änderung § 4 WiPrüfVO vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Aufgaben und Personal der Geschäftsstelle


(Text neue Fassung)

§ 4 Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden, die Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übersenden,



(1) 1 Die Prüfungsstelle hat neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden,

(Textabschnitt unverändert)

2. das Protokoll der Sitzungen zu führen,

3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen,

4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,

5. die Prüfakten zu führen,

6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,

7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,

vorherige Änderung

8. für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

Die
Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss beschließen in gemeinsamer Sitzung über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Geschäftsstelle sachlich, personell und organisatorisch so ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und effektiv erfüllen kann. Die Leitung der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind ausschließlich den Ausschüssen sowie dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.



8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

2 Die
Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. 3 Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind ausschließlich dem Ausschuss sowie dem Leiter der Prüfungsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. 2 In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Prüfungsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) 1 Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)