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Änderung § 5 WiPrüfVO vom 01.01.2008

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§ 5 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kostentragung


(Text alte Fassung)

(1) Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(1) Die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.