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Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 BKatV Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die laufende Nummer 180 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsäch-
lichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des
Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung
oder Erwerb verstoßen
§ 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 erster
Halbsatz, Satz 3 oder 4
§ 48 Nummer 12
15 €".


2.
In den laufenden Nummern 180b bis 180e wird in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" jeweils die Angabe „15e Absatz 6" durch die Angabe „15i Absatz 5" ersetzt.

3.
In der laufenden Nummer 182 werden in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 4 eKFVEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der laufenden Nummer ...