Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 104b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt."
- b)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Die Mittel" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- 2.
- Artikel 104c wird wie folgt gefasst:
„Artikel 104c
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen."
- 3.
- Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt:
„Artikel 104d
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."
- 4.
- Artikel 125c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2025" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- 5.
- Dem Artikel 143e wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach
Artikel 90 Absatz 4 oder
Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann."
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1546
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 72 Absatz 3 Satz ...