Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 (MeldRAV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. April 2019 1. BMeldDÜV § 2, § 5

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen", durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MeldRAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeldRAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 9 2. DAVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 ...


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