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Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (2. DV LuftGerPV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.2019 BAnz AT 10.04.2019 V1; Geltung ab 11.04.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2019 2. DV LuftGerPV § 1

§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 5. November 2018 (BAnz AT 15.11.2018 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-446-19), geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung von „Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-459-19),".

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Drehflügelflugzeuge (Tragschrauber) die „Bauvorschriften für Ultraleichte Tragschrauber (einmotorig)" vom 15. Januar 2019 (NfL 2-445-19),".

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Ultraleichthubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber" vom 28. Februar 2019 (NfL 2-460-19)".

3.
In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Absatz 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2019.


Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel