Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. April 2019 GeschGehG

(gesamter Text siehe Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GeschGehGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschGehGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel GeschGehGEG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments ...


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