Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 26. April 2019 GVG § 74c

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" ein Komma und die Wörter „dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.



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