Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Eingangsformel *
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

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Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. April 2019 GeschGehG

(gesamter Text siehe Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG)

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Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 26. April 2019 GVG § 74c

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" ein Komma und die Wörter „dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

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Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 26. April 2019 StPO § 374, § 395

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

2.
In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch ein Komma und die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 26. April 2019 GKG § 51

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" die Wörter „und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

2.
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" eingefügt.

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Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 5 ändert mWv. 26. April 2019 UWG § 17, § 18, § 19

Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 2019.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley



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