Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 1.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach
§ 44 des Achten Buches."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „184g," die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.