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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (2. InstitutsVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 1 Änderung der Institutsvergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. April 2019 InstitutsVergV § 1, § 3, § 5, § 8, § 12, § 15, § 16, § 17, § 18, § 27

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

7.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

8.
In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

9.
§ 17 wird aufgehoben.

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. InstitutsVergVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...