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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung (1. MessEGebVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 MessEGebV § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 2 bis 8.

c)
Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben."

3.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren."

4.
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen.

5.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Billigkeit" die Wörter „, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)," eingefügt.

6.
Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MessEGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. MessEGebVuaÄndV Weitere Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus Anhang II dieser Verordnung ersichtlich ...
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6