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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (TzFDG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 JFDG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 14, § 15

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,

3.
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

4.
für den freiwilligen Dienst

a)
nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder

b)
anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen.

Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 3" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen.

3.
Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend."

5.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 7" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.

8.
§ 14 wird aufgehoben.

9.
§ 15 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TzFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 35 2. DSAnpUG-EU Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644 ) geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und" ...