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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung (SchSiHafVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.04.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1; Geltung ab 01.06.2019
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Artikel 2



§ 6 der Schleusenbetriebsverordnung vom 30. August 1999 (VkBl. S. 653), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2009 (VkBl. S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 
„§ 6 Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau

(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:

1.
Liegestellen Brunsbüttel

im Norden und Westen durch das Ufer,

im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,

im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse.

2.
Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7)

im Norden durch das Ufer,

im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,

im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,

im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer.

3.
Liegestellen Kiel-Holtenau

im Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße,

im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,

im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.

(2) Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben. Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten. Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden. Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden."

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