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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 673/17 - (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (BVerfGE20190326 k.a.Abk.)

B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737 (Nr. 20)
Geltung ab 26.03.2019; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 26. März 2019 BGB § 1754, § 1755

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt.

2.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

 
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