Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Allgemeine Eisenbahngesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Genehmigung und" die Wörter „Überwachung der" eingefügt.
- bbb)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,".
- ccc)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde des Landes zuständig" durch die Wörter „ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- 2.
- § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird folgt gefasst:
„Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung."
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bescheinigung" durch das Wort „Zusatzbescheinigung" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tarife aufzustellen, die" die Wörter „Entgelte oder" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen."
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Verkehrsanzeiger oder in einem anderen, der Genehmigungsbehörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan" durch das Wort „Internet" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben."
- cc)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „sieben Tage" ersetzt und das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen.
- 5.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils das Wort „Bescheinigungen" durch das Wort „Zusatzbescheinigungen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen."
- cc)
- In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 werden" durch die Wörter „Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
Das
Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen."
Das
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satzteil nach dem Semikolon gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Andere vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte" werden durch die Wörter „Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2019 in Kraft.
(2)
Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3)
Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2019.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer