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Synopse aller Änderungen der eKFV am 28.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2021 durch Artikel 15 des 4. StVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der eKFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

eKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
eKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.