Artikel 2 - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); Geltung ab 15.06.2019
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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juni 2019 FeV § 4, § 10

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,".

2.
§ 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für das Führen

 
a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,

b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."



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