Artikel 3 - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); Geltung ab 15.06.2019
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Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 15. Juni 2019 FZV § 3, § 4, § 5, § 29a (neu), § 30, § 31, § 32, § 39, § 44, § 48, Anlage 13 (neu)

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Versicherungsplakette",

b)
Nach der Angabe „Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" wird folgende Angabe angefügt:

Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge".

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter „dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung" ersetzt.

5.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a Versicherungsplakette

(1) Durch die Versicherungsplakette wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

(2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

2.
Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet ist.

3.
Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette dem Muster und den Angaben in Anlage 13 entsprechen.

(3) Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Die Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2 und 3 entsprechend ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahrzeug nicht angebracht sind.

(5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein. Elektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versicherungsplakette dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Versicherungsplakette und zieht die Bescheinigung ein.

(7) Eigenversicherer gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes und juristische Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sind berechtigt, die Versicherungsplakette entsprechend den vorstehenden Vorgaben auszustellen."

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2," eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der Aufzählung nach den Wörtern „roter Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder roter Versicherungsplaketten" eingefügt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen" durch die Wörter „oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren" und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt.

7.
§ 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen" durch die Wörter „oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren" und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt.

8.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerbers" die Wörter „sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten" eingefügt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.

9.
In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzeichens" die Wörter „im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette" eingefügt.

11.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 27 Absatz 7" durch ein Komma und die Wörter „§ 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Absatz 2 Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

12.
Folgende Anlage 13 wird angefügt:

Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

1.
Schematische Darstellung

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge (BGBl. 2019 I S. 766)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

3.
Maße der Beschriftung und des Randes

Maße der Beschriftung und des Randes (BGBl. 2019 I S. 766)


4.
Farben

Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.

5.
Ergänzungsbestimmungen

Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug" ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV" gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV" sowie die Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate" bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrifthöhe 4 mm auszuführen.

Schematische Darstellung des Hologramms:

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge - Schematische Darstellung des Hologramms (BGBl. 2019 I S. 767)
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