Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden" die Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden" eingefügt.
- 2.
- § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."