Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 ContStifG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 81 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Stiftungsrat


(Text alte Fassung)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung benannt. Die weiteren Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorganisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(Text neue Fassung)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. Die weiteren Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorganisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Wiederholte Wahl ist zulässig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)