Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Landgerichts" die Wörter „oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Landgerichts" durch die Wörter „der Landgerichte" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 werden die Wörter „beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landgerichts" durch die Wörter „beschließen nach Maßgabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien der Landgerichte sowie" ersetzt.
- d)
- In Satz 5 werden die Wörter „das Landgericht gehört" durch die Wörter „die Landgerichte gehören" ersetzt.
- 2.
- In § 23d Satz 1 wird nach dem Wort „Handelssachen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit" die Wörter „und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844