Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EnergieStG § 3b, § 8, § 14, § 46, § 47a, § 53, § 59, § 66, mWv. 21. August 2018 § 55

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 59 das Wort „Steuerentlastung" durch das Wort „Steuervergütung" ersetzt.

2.
§ 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen" durch das Wort „Rückforderungsanordnung" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt."

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

4.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine andere berechtigte Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

5.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
im Fall des Versandhandels den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2.
in allen anderen Fällen

a)
die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat und

b)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind."

6.
§ 47a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1.
für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 140,40 EUR,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6 und in der neuen Nummer 5 wird nach den Wörtern „für 1.000 Kilogramm nach" die Angabe „§ 2" eingefügt.

7.
§ 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,

soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist."

abweichendes Inkrafttreten am 21.08.2018

8.
In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011" die Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In der Überschrift zu § 59 wird das Wort „Steuerentlastung" durch das Wort „Steuervergütung" ersetzt.

10.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,".

c)
In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,

b)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,".

d)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,".

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „erlauben" durch das Wort „regeln" ersetzt.

e)
In Nummer 9 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,

b)
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,".

f)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,".

bb)
In Buchstabe e wird das Wort „erlauben" durch das Wort „regeln" ersetzt.

g)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,".

h)
In Nummer 17 wird das Wort „Steuersätze" durch das Wort „Steuersätzen" ersetzt und werden die Wörter „oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird" gestrichen.

i)
Nummer 21 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StromStBefNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStBefNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 StromStBefNG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe ...
Artikel 7 StromStBefNG Inkrafttreten (vom 01.07.2019)
... Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... a bis d und g des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c des ... a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 6 Buchstabe a und c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a ... aa des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst und Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. ... Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Nummer 9 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst und Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ... gg des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) und Nummer 10 Buchstabe d zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 ... 10 Buchstabe f des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 17 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom 22. Juni 2019 ... 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 17 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) geändert, Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) und § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c durch Artikel 4 Nummer 34 Buchstabe b ... Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607), § 66 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) und § 66 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. ... aa des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und § 66 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... a bis d und g des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c des ... a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst, Nummer 6 Buchstabe a und c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a ... aa des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) neu gefasst und Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August ...