§ 2 Zuständige Stelle
1Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. 3Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
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