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Änderung § 5f BewachV vom 22.01.2009

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§ 5f BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 5f BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit


vorherige Änderung

 


Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Abs. 2 und 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)