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Änderung § 2 BewachV vom 03.12.2016

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§ 2 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(Text alte Fassung)

Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.

(Text neue Fassung)

1 Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2 Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. 3 Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.


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