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Änderung § 13a BewachV vom 03.12.2016

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§ 13a BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 13a BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Anzeigepflicht


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1 Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,

3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie

4. ihre Anschrift.