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Abschnitt 1b - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Abschnitt 1b Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 5e (aufgehoben)







§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit



Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.