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Abschnitt 3 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Abschnitt 3 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
§ 9 Beschäftigte
§ 10 Dienstanweisung
§ 11 Ausweis
§ 12 Dienstkleidung
§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 13a Anzeigepflicht
§ 14 Buchführung und Aufbewahrung
§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter

Abschnitt 3 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes finden mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über Personen, die nicht in seinem Unternehmen beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt. Soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Verarbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung finden.

(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

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§ 9 Beschäftigte


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1.
zuverlässig sind,

2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und

3.
einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.

(2) 1Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. 2Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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§ 10 Dienstanweisung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. 2Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. 3Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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§ 11 Ausweis


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2Der Ausweis muss enthalten:

1.
Namen und Vornamen der Wachperson,

2.
Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

3.
Lichtbild der Wachperson,

4.
Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,

5.
Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

3Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) 1Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. 2Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. 3Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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§ 12 Dienstkleidung



Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachpersonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung tragen.

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§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

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§ 13a Anzeigepflicht


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1.
der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2.
die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,

3.
das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie

4.
ihre Anschrift.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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§ 14 Buchführung und Aufbewahrung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 3§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) 1Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. 2Darüber hinaus hat er folgende Aufzeichnungen anzufertigen:

1.
gemäß § 9 Abs. 1 über Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen,

2.
gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises,

3.
gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wachperson, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen,

4.
über die Überlassung von Schusswaffen und Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2.

(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und Belege zu sammeln:

1.
Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1,

2.
Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8 Abs. 2,

3.
Nachweise über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach § 9 Absatz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9 Absatz 2,

4.
Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Empfangsbescheinigung nach Abs. 2,

5.
Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Verzeichnis nach Abs. 2,

6.
die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes,

7.
Anzeige über Waffengebrauch nach § 13 Abs. 2.

(4) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.

(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge bewacht werden.

(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016

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§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016



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